Für viele ist die jährliche Steuererklärung eine ziemliche Belastung – sowohl in aufwandtechnischer als auch in finanzieller Hinsicht.
Waren bis jetzt Freiberufler und Selbstständige bis zu einer gewissen Freibetragsgrenze von der verpflichtenden Abgabe ausgeschlossen, gibt es ab 2013 diesbezüglich eine Änderung.
Künftig ist für alle Unternehmen, die in Deutschland steuerlich zu veranlagen sind, eine E-Bilanz in einem definierten Format zu erzeugen und an den ELSTER-Server des zuständigen Finanzamtes zu schicken. Dies gilt für alle Wirtschaftsjahre ab 01.01.2013, für das Wirtschaftsjahr 2012 besteht eine Freiwilligkeit seitens der Unternehmer, die jeweilige Bilanz in Papierform oder bereits elektronisch abzugeben.
Weitere Informationen zum Thema E-bilanz finden Sie man auch in diesem Blog.
Die Umstellung auf die E-Bilanz ist die nächste Station in der Entwicklung zu einer hauptsächlich elektronisch und digitalen Kommunikation zwischen Steuerbürger und Finanzamt.
Damit soll die Behörde zum einen schneller und effizienter arbeiten, zum anderen können Unstimmigkeiten und abweichende Auswertungen zeitnah bearbeitet und geändert werden. Das bedeutet, dass der jeweilige Finanzbeamte aufgrund von internen Analyse-Schritten komplett automatisiert individuelle Kennzahlen und Statistiken abrufen und auswerten lassen.
Die Neuregelung der E-Bilanz gilt für alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung feststellen. Das sind zum einen alle Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte, aber eben auch alle Freiberufler, die eine Buchführung machen müssen bzw. dies mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung freiwillig tun.
Wie die entsprechenden Daten übermittelt werden, ist durch die Verwaltung der Finanzämter vorgegeben.
In der Amtssprache heißt dies „Taxonomie“ und bedeutet so viel wie „amtlicher Datensatz“. Im Wesentlichen geht es darum, mittels umfassender Mindestanforderungen korrekte und verwertbare Angaben zu liefern. Im Zuge dessen ist vermutlich bei vielen Freiberuflern eine Überarbeitung der jeweiligen Kontenstruktur sinnvoll.
Darüber hinaus gibt das Bundesfinanzministerium Mussfelder bzw. Auffangpositionen vor, die entsprechend der jeweiligen Tätigkeit ausgefüllt werden müssen. Betrifft eine Angabe im Feld nicht den konkreten Steuerpflichtigen, ist die entsprechende Position leer bzw. mit NIL, also „Not in List“ auszufüllen.
Besondere Beachtung verdienen die Auffangpositionen, die dann genutzt werden müssen, wenn ein gegebener Sachverhalt in der Kontoführung eines Freiberuflers nicht entsprechend abgeleitet werden kann. Damit wird die jeweilige Angabe für die Steuerbehörde auch dann verwertbar, wenn nicht exakt in die Buchführung eingegriffen werden muss. Klargestellt wird dabei, dass es diese Positionen in der E-Bilanz dauerhaft geben wird, um eine Erleichterung für die Unternehmen zu gewährleisten.
Im Wesentlichen kann davon ausgegangen werden, dass die E-Bilanz beiderseits eine Erleichterung in Steuerangelegenheiten schaffen wird. Was Sonder- und Ergänzungsbilanzen betrifft, so sind diese in gesonderten Datensätzen beim Finanzamt einzureichen.
Für Daten, die die Wirtschaftsjahre bis 2014 betreffen gibt es entsprechende spezielle Erleichterungen für die Übermittlung an das Finanzamt.
Ebenso werden alle übrigen zeitlichen Übergangsregelungen einheitlich harmonisiert, um hier tatsächlich den Effekt der Vereinheitlichung und Simplifizierung für den Kunden und die Behörde zu erreichen.